Pflegeberatung

Pflegeberatung für Pflegebedürftige & pflegende Angehörige
Pflegefall? Und jetzt?
Es kann so schnell passieren: ein Unfall, eine Krankheit oder der Alterungsprozess – und der/die Partner/in, die Mutter, der Vater oder gar das Kind wird plötzlich zum Pflegefall.
Nach dem ersten Schock stehen viele Angehörigen vor einem Berg an Fragen: Kann ich die ambulante Pflege zu Hause alleine schaffen? Wer kann mir helfen? Was kommt auf mich zu? Wie finden wir einen Pflegeplatz? Welcher Pflegegrad liegt vor? Was zahlt die Pflegekasse?
Möchten bzw. müssen Sie die Verantwortung für die Pflege zu Hause übernehmen, sind die richtigen Informationen und gute Beratung das A und O. Deshalb liefern wir Ihnen hier wichtige Informationen, die Ihnen jetzt weiter helfen.
Die wichtigsten Schritte:
Schritt 1: Entscheiden Sie sich für die richtige Art der Betreuung.

Klären Sie jetzt mit Ihrer Familie, in welcher Form Ihr Angehöriger versorgt werden soll. Möglich sind folgende Optionen:
• Pflege zu Hause,
• ambulanter Pflegedienst, der Sie bei der Pflege zu Hause unterstützt,
• Pflege-Wohngemeinschaft,
• Einzelpflegekräfte,
• umfassende Betreuung im Pflegeheim.
Wenn Sie sich für die Pflege zu Hause entscheiden, überlegen Sie zudem:
• ob der Angehörige - auch für längere Zeit - von einer oder mehreren Pflegepersonen versorgt wird,
• ob Sie zusätzlich oder ausschließlich die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes beanspruchen möchten.
In jedem Fall haben Sie Anspruch auf Hilfsmittel, die Ihre Pflege- oder Krankenkasse finanziert.
Schritt 2: Beantragen Sie Leistungen der Pflegeversicherung.

Ein Anruf bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen genügt und Ihnen wird ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zugeschickt.
Tipp:
Wenn Sie nicht sicher sind, welche Art der Pflege für Ihren Angehörigen die beste Wahl ist, lassen Sie sich von der Krankenkasse beraten. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung.
Schritt 3: Bereiten Sie alles für das Begutachten des MDK vor.

Um die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) Ihres Angehörigen festzustellen, schickt die Pflegekasse als Nächstes den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen unabhängigen Gutachter. Bereiten Sie dazu Folgendes vor:
• Holen Sie sich vom behandelnden Arzt einen Krankenbericht, der die Pflegebedürftigkeit dokumentiert.
• Vereinbaren Sie mit dem MDK einen Begutachtungstermin.
• Führen Sie ein Pflegetagebuch und halten Sie darin fest, bei welchen Tätigkeiten (wie Essen, Waschen, Anziehen) Ihr Angehöriger Hilfe braucht.
Schritt 4: Die Begutachtung prüft die Pflegebedürftigkeit.

Einige Wochen nach Ihrem Antrag an die Pflegekasse kommt der Gutachter. Er prüft die Pflegebedürftigkeit und legt den Pflegegrad fest. Dieser bestimmt nach einem Punktesystem von 1 – 100 die Höhe der Leistungen.
Entscheidend ist hierbei, in welchem Ausmaß Pflegebedürftige den Alltag ohne fremde Unterstützung in den folgenden Bereichen stemmen können:
• körperliche Beweglichkeit
• geistige und sprachliche Fähigkeiten
• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
• Selbstversorgung
• Alltag und soziale Kontakte
• Umgang mit Belastungen, Krankheiten, Krisen
Seit 1.1.2017 wird ein Pflegefall in die folgenden Pflegegrade 1 - 5 eingestuft:
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (mind. 12,5 Punkte)
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (mind. 27 Punkte)
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (mind. 47,5 Punkte)
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung (mind. 70 Punkte)
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (mind. 90 Punkte)
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (mind. 27 Punkte)
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (mind. 47,5 Punkte)
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung (mind. 70 Punkte)
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (mind. 90 Punkte)
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (mind. 47,5 Punkte)
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung (mind. 70 Punkte)
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (mind. 90 Punkte)
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung (mind. 70 Punkte)
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (mind. 90 Punkte)
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (mind. 90 Punkte)
Schritt 5: Der Leistungsbescheid legt Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad fest.

Liegt der zu Pflegende in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung, muss die Pflegekasse ihre Entscheidung spätestens 1 Woche nach Antragstellung mitteilen, ansonsten innerhalb von 5 Wochen. Jetzt können Sie entsprechend der Empfehlungen des MDK weitere Pflegeleistungen beantragen.
Wichtig:
Wurde Ihr Antrag abgelegt oder sind Sie in anderen Punkten mit dem Leistungsbescheid nicht einverstanden, sollten Sie sofort bei der zuständigen Pflegekasse Widerspruch einlegen.
Tipp:
Wurde Ihr Antrag abgelehnt oder reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, können Sie die "Hilfe zur Pflege" des Sozialamts beanspruchen.
Diese Leistungen und Pflegehilfsmittel stehen Ihnen für die Pflege zu Hause zu:
Kurzzeitpflege
Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie mit 1.612 Euro* bis zu 8 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsanspruch. Sie wird gewährt, wenn der zu Pflegende auf einen Heimplatz wartet oder kurzzeitig in einem Pflegeheim unterkommt.
Verhinderungspflege
Hat der Pflegebedürftige im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege beansprucht, kann Verhinderungspflege beantragt werden: Für max. 6 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres zahlt die Pflegekasse 1.612 Euro für die Übernahme der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst - zum Beispiel, wenn Sie als der pflegende Angehörige krank sind oder Urlaub nehmen.
Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 haben Sie ein Anrecht auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro monatlich. Dazu gehören zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel.
Hilfsmittel für die Pflege zu Hause:
Technische Hilfsmittel für die Pflege zu Hause wie Rollatoren, Treppenlifte etc. müssen bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Sie werden in der Regel bezuschusst, die selbst zu leistende Zuzahlung beträgt höchstens 25 Euro.
Tipps für Ihren Pflegealltag:

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Kurzzeit- und Verhinderungspflege
